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Öffnungszeiten Gemeinde über Sommer

Während den Sommerschulferien von Montag, 6. Juli bis und mit Freitag, 7. August 2026 werden die Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Uttwil wie folgt reduziert:

Montag bis Donnerstag 8.00 bis 11.30 Uhr                                 
nachmittags und freitags geschlossen

Gerne können Sie auch einen Schaltertermin ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbaren.

Das Büro der Bauverwaltung ist von Montag, 13. Juli bis und mit Freitag, 31. Juli 2026 nicht besetzt. Während dieser Zeit werden keine Anfragen, Gesuche und Verfahren bearbeitet.

Bei Todesfällen wählen Sie ausserhalb unserer Öffnungszeiten bitte die Telefonnummer
071 463 13 70 (Lukas Rüegge).

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir wünschen Ihnen schöne und erholsame Sommertage.

Gemeindeverwaltung Uttwil

Anordnung über das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an Strassen und Wegen

Wir bitten die Anstösser an Strassen und Wegen der Gemeinde Uttwil, ihre Pflanzen bis 30. Juni 2026 zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten. Gestützt auf § 42 Abs.2 und 3 des Gesetzes über Strassen und Wege werden die Anstösser an Strassen und Wegen verpflichtet,

  • Überragende Äste im Fahrbahnbereich der Strassen auf eine lichte Höhe von 4.5 m, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2.5 m zu stutzen;
  • Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.

Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragten Gärtnern ausgeführt. Die Kosten werden dem Pflichtigen in Rechnung gestellt. Wer der Rückschnittpflicht nicht nachkommt, kann bei einem Unfall haftbar gemacht werden.

Zusätzlich werden die Anstösser auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege aufmerksam gemacht:

  • Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen (§ 41 Abs.1).
  • Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten (§ 42 Abs.3).
  • Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von 2.0 m zur Strassen- und Weggrenze einhalten (§ 42 Abs.1).
  • Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Höhe, mindestens jedoch 90 cm einzuhalten (§ 42 Abs.4).

Flurkommission