Navigieren in Uttwil

Einspracheverfahren Steuern

Veranlagungsentscheid

Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Der Steuerpflichtige braucht die Einsprache nicht zu begründen, es sei denn, es liege eine Ermessensveranlagung vor.

Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Veranlagungsbehörde wird es schriftlich durchgeführt. Im Einspracheverfahren hat die Behörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Ein Rückzug der Einsprache ist unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Die Behörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern. Der Entscheid ist kurz zu begründen. Der Einsprecher kann auf eine schriftliche Begründung verzichten.

Steuerrechnung

Gegen die provisorische Rechnung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen beim Gemeindesteueramt schriftlich Einsprache erheben. Dabei kann er die Steuerpflicht bestreiten oder geltend machen, der mutmassliche Steuerbetrag entspreche nicht dem in Rechnung gestellten Betrag (§ 188 Abs. 3 StG).

Gegen die definitive Schlussrechnung sowie gegen Entscheide über Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen beim Gemeindesteueramt schriftlich Einsprache erheben.

Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen erst nach Rechtskraft der Steuerveranlagung zugestellt. Gegen die Schlussrechnung kann daher nur vorgebracht werden, was nicht Gegenstand des rechtskräftigen Veranlagungsentscheides war (insbesondere Tarif, einfache Steuer, Gesamtsteuer).

Eine Einsprache aufgrund der Schlussrechnung gegen die in der Steuerveranlagung festgelegten Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) ist daher nicht mehr möglich, was auf dem Veranlagungsentscheid ausdrücklich vermerkt ist.

Gegen eine Schlussrechnung oder einen Entscheid über Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann daher im Wesentlichen nur vorgebracht werden, dass die Berechnung der Gesamtsteuer aufgrund der rechtskräftig festgesetzten Faktoren oder die Zinsberechnung falsch sei. So kann beispielsweise geltend gemacht werden, es sei ein falscher Steuerfuss oder Zinssatz zur Anwendung gelangt. Im Einspracheverfahren wird von Amtes wegen eine Nachrechnung durchgeführt.

Formerfordernisse

Die Einsprache muss schriftlich erhoben werden.

Gemäss § 164 Abs. 2 StG muss eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung überdies begründet sein und allfällige Beweismittel nennen.

Wird eine Einsprache mündlich auf dem Steueramt vorgetragen, erfordert dies zur Wahrung der schriftlichen Formvorschriften zumindest ein Protokoll und eine unterschriftliche Bestätigung der Einsprache von seiten des Steuerpflichtigen in Gegenwart des Steuerbeamten.


Zuständige Abteilung