Einbürgerungen
1. Ordentliche Einbürgerung
Das Gesuch um Erwerb des Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn die Wohnsitzfristen und die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Wohnsitzfristen belaufen sich auf 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 5 Jahre im Kanton Thurgau und die letzten 3 Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde Uttwil. Die in der Schweiz gelebten Jahre zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr werden für die Ermittlung der Wohnsitzdauer in der Schweiz doppelt gezählt.
Eignungsvoraussetzungen:
Die Gesuchstellenden müssen:
- in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
- mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut sein
- die Rechtsordnung beachten und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden
- über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen
- Sprachnachweis mindestens B2 mündlich und B1 schriftlich mit Zertifikat
Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt erst, wer nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat. Ein rechtlich geschützter Anspruch auf die Einbürgerung in der Gemeinde und im Kanton besteht nicht.
Das Formular "Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung" sowie die weiteren Unterlagen sind bei der Gemeindekanzlei Uttwil persönlich abzuholen.
Weitere Informationen finden Sie beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen.
2. Erleichterte Einbürgerung
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.
Wohnsitzfristen
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.
Eignungsvoraussetzungen:
Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss:
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
- die schweizerische Rechtsordnung beachten
- darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen.
Die entsprechenden Formulare "Gesuch um erleichterte Einbürgerung" können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Weitere Informationen finden Sie beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen.