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Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand

Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.

Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehaltende halten sich daran.

Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (HundeV; RB 641.21) mit Fr. 100 gebüsst werden.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.veterinaeramt.tg.ch oder www.jfv.tg.ch.

Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme zugunsten der Wildtiere!

Hundekontrollstelle Uttwil